Smart Meter: Kein kurzfristiger Handlungsbedarf

08. Sep. 2026 Kategorie: Allgemein

Aktuell werden in unserem Netzgebiet Wurfsendungen zum Thema Smart Meter verteilt. Teilweise enthalten diese Schreiben auch Angebote von wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Dadurch kann der Eindruck entstehen, dass ein zeitnaher Einbau erforderlich ist. Dies ist aktuell nicht der Fall.

Ob und zu welchem Zeitpunkt ein Smart Meter eingebaut werden muss, hängt von den gesetzlichen Vorgaben ab. Die Zusendung eines Angebots oder einer Information durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber bedeutet daher nicht automatisch, dass für Sie derzeit Handlungsbedarf besteht.

 

Wann ist ein Smart Meter verpflichtend?

Die gesetzlich vorgeschriebene Ausstattung mit einem Smart Meter betrifft insbesondere folgende Fälle:

  • Stromverbrauch von mehr als 6.000 kWh pro Jahr
  • Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 7 kW
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG, beispielsweise Wärmepumpen oder Wallboxen zum Laden eines Elektroautos

 

Wichtig: Wir informieren Sie rechtzeitig!

Ist der Einbau eines Smart Meters an Ihrer Verbrauchsstelle aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erforderlich, informieren wir Sie rechtzeitig vor dem Einbau schriftlich.

 

Smart Meter und § 14a EnWG – was Sie wissen sollten

Der Einbau eines Smart Meters bedeutet nicht automatisch, dass Sie von den finanziellen Regelungen des § 14a EnWG profitieren.

Voraussetzung ist, dass Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben. Hierzu zählen beispielsweise Wärmepumpen oder Wallboxen. Für diese Anlagen gelten besondere Regelungen nach § 14a EnWG.

Der Einbau eines Smart Meters allein führt daher nicht automatisch zu einer Reduzierung der Netzentgelte.

 

Smart Meter auf Wunsch auch freiwillig möglich

Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Rollout besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Smart Meter freiwillig installieren zu lassen.

Wenn Sie sich für einen freiwilligen Einbau interessieren, können Sie diesen direkt bei uns als Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragen. Gerne informieren wir Sie über die Voraussetzungen sowie die anfallenden Kosten.